Sachkundenachweis für Hundehalter

 

Sachkundenachweis von Hundehalterinnen und Hundehaltern

nach § 3 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Gesetz

über das Halten von Hunden

vom 26. Mai 2011 (NHundG)

 

Sachkundenachweis

Wer einen Hund hält, muss ab dem 01. Juli 2013 nachweislich die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Der Nachweis der Sachkunde ist nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Als sachkundig gilt, wer nachweislich

  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person (Im Zeitraum 01.Juli 2011 bis 01.Juli 2011) über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, belegt z.B durch Hundesteuerbescheid und Haftpflichtversicherung.
  • zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt ist,
  • eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abgelegt hat,
  • eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2b TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
  • für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist,
  • einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält oder
  • Tierarzt oder Tierärztin oder Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztliches Berufs ist.

Erst- oder Neuhundehalter/-halterinnen

Erst- oder Neuhundehalter/innen, die nach den vorgenannten gesetztlichen Vorgaben nicht als sachkundig gelten, müssen eine Sachkundeprüfung ablegen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Die theoretische Sachkundeprüfung wird vor Anschaffung des Hundes abgelegt, die praktische Sachkundeprüfung kann grundsätzlich mit einem beliebigen Hund absolviert werden.  Beide Prüfungen können bei nichtbestehen wiederholt werden. Hundehalter/Hundehalterinnen, die nach dem 01. Juli 2011 einen Hund halten und nach dem NHundG nicht als sachkundig gelten, müssen nachträglich eine Sachkundeprüfung ablegen. Tierschutz ist wesentlicher Bestandteil der Anforderungen an die Hundehaltung.

Sachkundeprüfung

  • Es handelt sich um einen Multiple Choice-test, der als Onlineversion oder als Papierform vorliegt.
  • 35 Fragen sind zu beantworten aus den folgenden Bereichen:
    • Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts
    • Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eingenschaften von Hunden
    • Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
    • Erziehen und Ausbilden von Hunden
    • Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

Praktische Sachkundeprüfung

In der praktischen Sachkundeprüfung wird überprüft, ob die theoretischen Kenntnisse im Umgang mit dem Hund angewendet werden können. Die Dauer beträgt ca. 60 Min.

Elf Situationen werden überprüft, sieben im ablenkungsarmen bereich (Handling am Hund; Kontrolliertes Gehen an der Leine; Sitz, Steh, Platz oder Bleib; Kommen auf Ruf; Begenung mit Jogger, Skater ect.; Begenung mit anderen Hunden; Begenung mit anderen Personen) und vier im verkerhsöffentlichen Raum (Gehen an stärker befahrener Straße; Begenung mit anderen Personen/Menschengruppe; Begegnung mit Radfahrern/Kinderwagen ect.).

Sachkundige Hundehalter/Hundehalterinnen entscheiden und verantworten selbst, wer als Nichtsachkundiger/Nichtsachkundige seinen/ihren Hund ausführen darf. Für evtl. auftretende Schäden an Personen und Sachen, die der Hund verursacht, haften ggf. die Halter/Halterinnen.

 

 

Auch bei der Vorbereitung zur Prüfung unterstützen wir Sie gerne durch umfangreiche Literatur aus unserer Praxisbibliothek und ein speziell konzipiertes Vorbereitungsseminar (nächster Termin und mehr unter Veranstaltungen).

 

 

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